Allgemeine Informationen
Graberwerb
- Sämtliche Arten von Grabstätten können erst bei Vorliegen eines Sterbefalles erworben werden.
- Beim Erwerb einer Familien- oder Urnengrabstätte besteht häufig die Möglichkeit, diese bei einem vorher mit der Friedhofsverwaltung zu vereinbarenden Ortstermin auszusuchen.
- Im Falle des Erwerbes eines Reihengrabes, eines anonymen Urnengrabplatzes, einer Urnenkammer sowie einer Baumgrabstätte gibt es keine Möglichkeit zur Auswahl der Grabstelle, da diese von der Friedhofsverwaltung fortlaufend vergeben werden.
- Beim Neuerwerb von Gräbern auf dem Waldfriedhof und im neuen Teil des Friedhofes Bensheim – Schönberg fallen zusätzliche Kosten für die um die jeweiligen Gräber befindlichen Gehwegplatten an.
Grabverlängerung
- Zusätzlich zu den Gebühren für die Beisetzung und weitere Dienstleistungen können im Einzelfall bei vorherigem Bestehen einer Grabstätte Grabverlängerungsgebühren fällig werden. Bei Grabverlängerungen richtet sich die Gebühr nach der Grabart und der notwendig werdenden Verlängerung. Die jeweilige Grabstätte muss so weit verlängert werden, dass die Ruhefrist des Beizusetzenden gewährleistet ist. Die Ruhefrist beträgt für Erdbestattungen 25 Jahre, für Urnen 20 Jahre und für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 15 Jahre. Die Grabstätte muss im Zuge einer Beisetzung direkt um den für die Einhaltung der Ruhefrist notwendigen Zeitraum verlängert werden.
Zusätzliche Beisetzung in einem Reihengrab
- Eine Reihengrabstätte ist grundsätzlich für die Beisetzung eines Verstorbenen vorgesehen. Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Tot- und Fehlgeburten, Leichen von Personen bis zum 5. Lebensjahr und Urnen, wenn die Ruhefrist des zuerst in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen nicht überschritten wird und die Ruhefrist der zweiten Beisetzung in voller Höhe gewährleistet ist. Bei einer Erdbestattung beträgt die Ruhefrist 25 Jahre. Folglich kann in den ersten 5 Jahren nach der ersten Beisetzung eine zusätzliche Urne in das Grab mit aufgenommen werden, da die Ruhefrist für eine Urne lediglich 20 Jahre beträgt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Beisetzung einer Tot- bzw. Fehlgeburt und der Leiche einer Person bis zum 5. Lebensjahr. Hier beträgt die Ruhefrist 15 Jahre, weshalb eine solche Bestattung in den ersten 10 Jahren nach Beisetzung des ersten Verstorbenen möglich ist.
Recht der Beisetzung
- Das Recht der Beisetzung in einer Familiengrabstätte oder Urnengrabstätte obliegt dem Nutzungsberechtigten und dessen Angehörigen.
Übertragung des Nutzungsrechtes
- Das Nutzungsrecht an einem Familien-, Urnen- oder Reihengrab ist mit dessen Zustimmung auf einen Angehörigen des Nutzungsberechtigten übertragbar. Hierzu genügt ein formloses Schreiben mit Angabe des Namens und der Adresse des zukünftigen Nutzungsberechtigten und Unterschrift des bisherigen Nutzungsberechtigten an die Friedhofsverwaltung. Unter www.kmb-bensheim.de/formulare-bestattungswesen kann auch ein entsprechender Vordruck abgerufen werden.
Rückgabe einer Grabstätte
- Die Rückgabe einer Familien- oder Urnengrabstätte oder eines Reihengrabes kann jederzeit vorgenommen werden. Hierzu ist eine formlose schriftliche Mitteilung mit Unterschrift des Nutzungsberechtigten ausreichend. Ein Vordruck kann auch unter www.kmb-bensheim.de/formulare-bestattungswesen abgerufen werden.
- Eine Gebührenerstattung erfolgt bei vorzeitiger Rückgabe nicht. Nach Rückgabe der Grabstätte wird diese eingeebnet. Bis zum Ablauf der eventuell noch bestehenden Ruhefristen wird das Grab regelmäßig von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Bei der vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte mit laufender Ruhefrist wird eine Verwaltungsgebühr sowie eine Pflegepauschale für die Dauer der noch bestehenden Ruhefrist fällig.
Ablauf des Nutzungszeitraumes
- Bei Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Familien- oder Urnengrabstätte wird der Nutzungsberechtigte schriftlich auf die anstehende Grabverlängerung hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist es hilfreich, wenn Adressänderungen auch der Friedhofsverwaltung mitgeteilt werden. Möglich ist eine Verlängerung bei Erdgrabstätten von mindestens 5 und höchstens 30 Jahren (bei Urnengrabstätten höchstens 25 Jahre), jeweils in 5-Jahres-Schritten.
- Nach Ablauf des Nutzungszeitraumes an einem Reihengrab wird der Nutzungsberechtigte schriftlich auf die anstehende Abräumung der Grabstätte hingewiesen. Zusätzlich werden die beabsichtigten Abräumungen von Reihengräbern 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht.
Abdeckplatten auf Grabstätten
- Das Verlegen von ganz oder teilweise abdeckenden Grabplatten ist auf den nachfolgenden Friedhöfen nicht erlaubt:
Waldfriedhof, Friedhof Bensheim-Schönberg (neuer Teil, Abt. E-F), Friedhof Bensheim-Mitte (Urnengräber Abteilung K). - Auf dem Friedhof Bensheim – Auerbach dürfen im alten Teil (Abteilung A – F) Familiengräber und solche, die nachträglich in Urnengräber umgewandelt wurden, maximal bis zur Hälfte mit Grabplatten abgedeckt werden. Bei Reihen- und Urnengräbern sind Komplettabdeckungen erlaubt.
- Auf dem Friedhof Bensheim-Gronau dürfen alle Grabstätten maximal bis zur Hälfte mit Grabplatten abgedeckt werden.
- Kissensteine und Trittplatten dürfen zusammen maximal ein Drittel der Grabfläche abdecken.
Sammelgrabstätte für Sternenkinder
- Die katholische Kirchengemeinde Sankt Georg stellt der Stadt Bensheim ein ehemaliges Kapuzinergrab zur Verwendung als Sammelgrabstätte für totgeborene Kinder und Föten zur Verfügung. Diese Grabstätte ist als Gemeinschaftsgrabstätte angelegt und liegt zentral auf dem Friedhof Bensheim-Mitte. Sie dient der Erdbestattung totgeborener Kinder, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben und von Föten. Die Ablage von Blumen und kleinen Gegenständen in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen ist möglich.
Umbettungen von Leichen und Aschen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
- Die Zustimmung zur Umbettung von Aschen kann nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. U. a. stellen ein Wechsel des Wohnortes oder gesundheitliche Einschränkungen des Grabnutzungsberechtigten keine besonderen Gründe dar, die die Umbettung einer Urne rechtfertigen würden.
- Die Zustimmung zur Umbettung von Leichen kann nur erteilt werden, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind grundsätzlich nicht zulässig.
KMB – Kommunalwirtschaft Mittlere Bergstraße
Am Schlachthof 4
64625 Bensheim
Telefon 06251/1096-0
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