KMB | Friedhofsverwaltung
Röderweg 14
64625 Bensheim
Tel.: 06251 / 17699-0
Fax: 06251 / 17699-99
Eine Reihengrabstätte ist grundsätzlich für die Beisetzung eines Verstorbenen vorgesehen. Von dieser Regelung ausgenommen sind jedoch Tot- und Fehlgeburten, Leichen von Personen bis zum 5. Lebensjahr und Urnen, wenn die Ruhefrist des zuerst in der Grabstätte beigesetzten Verstorbenen nicht überschritten wird und die Ruhefrist der zweiten Beisetzung in voller Höhe gewährleistet ist. Bei einer Erdbestattung beträgt die Ruhefrist 25 Jahre. Folglich kann in den ersten 5 Jahren nach der ersten Beisetzung eine zusätzliche Urne in das Grab mit aufgenommen werden, da die Ruhefrist für eine Urne lediglich 20 Jahre beträgt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Beisetzung einer Tot- bzw. Fehlgeburt und der Leiche einer Person bis zum 5. Lebensjahr. Hier beträgt die Ruhefrist 15 Jahre, weshalb eine solche Bestattung in den ersten 10 Jahren nach Beisetzung des ersten Verstorbenen möglich ist.
Die Rückgabe einer Familien- oder Urnengrabstätte oder eines Reihengrabes kann jederzeit vorgenommen werden. Hierzu ist eine formlose schriftliche Mitteilung mit Unterschrift des Nutzungsberechtigten ausreichend, eine Gebührenrückerstattung erfolgt allerdings nicht. Nach Rückgabe der Grabstätte wird diese eingeebnet. Bis zum Ablauf der eventuell noch bestehenden Ruhefristen wird das Grab regelmäßig von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Bei der vorzeitigen Rückgabe einer Grabstätte mit laufender Ruhefrist wird eine Verwaltungsgebühr sowie eine Pflegepauschale für die Dauer der noch bestehenden Ruhefrist fällig.
Bei Ablauf des Nutzungsrechtes an einer Familien- oder Urnengrabstätte wird der Nutzungsberechtigte schriftlich auf die anstehende Grabverlängerung hingewiesen. Möglich ist eine Verlängerung bei Erdgrabstätten von mindestens 5 und höchstens 30 Jahren (bei Urnengrabstätten höchstens 25 Jahre), jeweils in 5-Jahres-Schritten.
Nach Ablauf des Nutzungszeitraumes an einem Reihengrab wird der Nutzungsberechtigte schriftlich auf die anstehende Abräumung der Grabstätte hingewiesen. Zusätzlich werden die beabsichtigten Abräumungen von Reihengräbern 3 Monate vorher öffentlich bekanntgemacht.